§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines

  1. Der Verein führt den Namen „LAUT! – Landesverband für außerberufliches Theater in der Steiermark“.
  2. Das Wirken des Vereines erstreckt sich auf das österreichische Bundesgebiet, insbesondere aber auf das Gebiet des Bundeslandes Steiermark. Der Verein hat seinen Sitz in Graz.
  3. Sämtliche Mitglieder erteilen schon heute ihre ausdrückliche Zustimmung, dass nach ihrem Ausscheiden der Name des Vereines teilweise oder zur Gänze unverändert fortgeführt wird.

§ 2. Vereinszweck

  1. Der Verein, der nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenverordnung.
  2. Er bezweckt die Förderung des darstellenden Spieles in und außerhalb der Schule und des außerberuflichen Theaters in der und für die Jugenderziehung und Erwachsenenbildung auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage.
  3. Der Vereinszweck soll durch die in §§3 und 4 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

§ 3. Ideelle Mittel

Der Erlangung des Vereinszweckes dienen folgende ideelle Mittel:

  1. Veranstaltung von Theaterfestivals
  2. Veranstaltung von Kursen und Seminaren
  3. Abhaltung von Vorträgen und Kongressen
  4. Mitgliedschaft bei Verbänden und Vereinigungen
  5. Kontakte mit zuständigen öffentlichen Stellen und Behörden
  6. Herausgabe von Vereinsnachrichten, Mitteilungsblättern und sonstigen Drucksorten.
  7. Einrichtung von Bibliotheken, Mediatheken, Archiven u.ä.
  8. Abhaltung von Versammlungen
  9. Beteiligung an gemeinnützigen Organisationen und Unternehmen.
  10. Beteiligung an gewinnorientierten Betrieben, deren Unternehmenszweck dem Vereinszweck entspricht. Hierbei ist sicherzustellen, dass diese Beteiligungen an so genannten begünstigungsschädlichen Betrieben gemäß § 44/2 BAO einer gesonderten Besteuerung zugeführt werden.
  11. Unterstützung und Durchführung einschlägiger kultureller und volksbildnerischer Veranstaltungen und Einrichtungen auf nationaler und internationaler Ebene.

§ 4. Materielle Mittel

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden, Sammlungen, Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen)
  3. Subventionen
  4. Erträgnisse aus Veranstaltungen (z.B. Theaterfestivals, Kurse, Vorträge)
  5. Erträgnisse aus vereinseigenen Unternehmen und Beteiligungen aller Art
  6. Erträgnisse aus Vermögensverwaltung
  7. Eintrittsgelder
  8. Erträgnisse aus Druckschriften
  9. Sonstige Einnahmen

§ 5. Mittelverwendung

  1. Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereines erhalten.
  2. Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.

§ 6. Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um diesen Verein erworben haben.

§ 7. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können alle natürlichen Personen, juristische Personen, Schulspielgruppen sowie Gruppen, die im Rahmen des dramapädagogischen Unterrichts dem Vereinszweck entsprechen, werden.
  2. Bei minderjährigen Personen, ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters grundsätzlich notwendig.
  3. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 8. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, unter den vom Vorstand vorgegebenen Bedingungen (z.B. Gebühren) an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
  2. Das Mitgliedsrecht kann nicht übertragen, vererbt oder geteilt werden.
    Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und das passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Sie müssen am Tage der GV für das aktive Wahlrecht das 14. und für das passive Wahlrecht das 18. Lebensjahr vollendet haben und es darf ihnen nicht wegen Vernachlässigung der Vereinspflichten von der GV das Stimmrecht entzogen worden sein.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften ideell zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  4. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge in/zu der vom Vorstand festgelegten Höhe und Fälligkeit verpflichtet.
  5. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsicht in das vom Vorstand zu führende Mitgliederverzeichnis.
  6. Auf Verlangen ist jedem Vereinsmitglied vom Vorstand eine Kopie der Vereinsstatuten auszufolgen. Die bei Zusendung anfallenden Versand- und Portokosten hat das Vereinsmitglied zu tragen.
  7. Auf die Einsichts- und Prüfrechte der ordentlichen Mitglieder gem. §§ 5/2,7,20 Ver.G. wird hingewiesen.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft, Streichung

  1. Die Mitgliedschaft (ordentliche, außerordentliche, Ehrenmitgliedschaft) erlischt bei natürlichen Personen durch Tod, durch freiwilligen Austritt, oder durch Ausschluss.
  2. Bei juristischen Personen erlischt die Mitgliedschaft durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, und durch Ausschluss.
  3. Der freiwillige Austritt kann nur mir Ende jedes Kalenderjahres (31.12.) erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 (ein) Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung verspätet, so wird der Austritt zum nächsten Austrittstermin wirksam. Die Mitgliedsbeitragspflicht erlischt mit Wirksamkeit des Austritts. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

§ 10 Ausschlussbestimmungen

  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
    (a) wenn das Mitglied die Interessen des Vereines – insbesondere durch unehrenhaftes Verhalten – schädigt oder die in den Statuten oder gesetzlich niedergelegten Verpflichtungen nicht erfüllt,
    (b) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Ausschlusszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
  2. Zur Fällung eines Ausschließungsbeschlusses ist der Vorstand berufen. Der hiervon Betroffene wird schriftlich in Kenntnis gesetzt. Dem Betroffenen steht das Recht zu, binnen 1 (einem) Monat nach Absendung der Verständigung durch den Vorstand gegen den Ausschluss schriftlich mittels eines eingeschriebenen Briefes an die Generalversammlung zu berufen.
  3. Über die Berufung entscheidet die nächste Generalversammlung.
  4. Nach Verstreichen der Frist gemäß Abs. 2 ohne Berufung oder mit Entscheidung der Generalversammlung tritt die Entscheidung in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen sämtliche Rechte des betreffenden Mitgliedes (auch als Vorstand oder Rechnungsprüfer). Sämtliche Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein sind mit Wirksamkeit des Ausschlussberechtigten außer Kraft.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 1 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 11. Vereinsorgane

Organe des Vereines sind

  1. die Generalversammlung (§§ 13 und 14)
  2. der Vorstand (§§ 15 bis 17) und
  3. das Schiedsgericht (§19)
  4. die Rechnungsprüfer

§. 12 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetztes. Die nach dem Gesetz und den Vereinsstatuten den Vereinsmitgliedern vorbehaltenen Beschlüsse werden in der Generalversammlung gefasst, die jährlich stattfindet. Weiters beschließt die Generalversammlung über alle vom Vorstand vorgelegten Agenden.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat
    (a) auf Beschluss des Vorstandes,
    (b) auf Beschluss einer Generalversammlung,
    (c) auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, oder
    (d) auf Verlangen eines Rechnungsprüfers innerhalb von 4 (vier) Wochen nach Beschlussfassung bzw. Einlangen des Antrages (Verlangens) stattzufinden.
  3. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt mittels Telefax gegen Empfangsquittung oder durch Brief mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 (vierzehn) Tagen an sämtliche Vereinsmitglieder an die von ihnen dem Vorstand zuletzt schriftlich bekannt gegebenen Anschriften, es sei denn, das alle Vereinsmitglieder einer kürzeren Frist in der Generalversammlung ausdrücklich zustimmen. Eine gültige Ladung kann auch per Email an die vom Vereinsmitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse erfolgen. Ist eine ordnungsgemäße Einladung entsprechend den bisherigen Ausführungen nicht möglich oder tunlich, so genügt die Einberufung der Generalversammlung durch Einschaltung der Tagungsordnung im Amtsblatt der Wiener Zeitung mit Angabe der Stelle, wo die Unterlagen einzusehen sind.
  4. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand sowie in den gesetzlich und in den Statuten vorgesehenen Fällen durch die Rechnungsprüfer. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Einberufung berechtigt.
  5. Der Tag der Aufgabe des Einberufungsschreibens und der Tag der Generalversammlung sind für die Berechnung der Frist nach Abs. nicht mitzuzählen.
  6. Die Einladung zur Generalversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung), den Ort, die Zeit und den Hinweis auf die Zulässigkeit der Vertretung durch Bevollmächtigte enthalten. Zur Erläuterung der Tagesordnungspunkte erforderliche Unterlagen (Jahresabschlüsse usw.) sind beizulegen.
  7. Die Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres am Sitz des Vereines oder in einem anderen vom Vorstand festgelegten Ort in der Steiermark statt.
  8. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, das Stimmrecht und das Wahlrecht richten sich nach §9 Abs.4. Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  9. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und andere Rechtsträger werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied kann höchstens zwei weitere Mitglieder vertreten.
  10. Anträge zur Generalversammlung können von allen Mitgliedern gestellt werden und sind mindestens 5 (fünf) Tage vor deren Abhaltung dem Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per Email zu übermitteln. Über Anträge außerhalb der Tagesordnung beschließt die Generalversammlung, ob sie auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung gesetzt werden.
  11. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  12. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  13. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz, bei dessen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Vereinsmitglied.
  14. Der Vorsitzende der Generalversammlung bestimmt die Reihenfolge der Tagungsordnungspunkte und die Art und Form der Abstimmung. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern hat die Abstimmung (zu den einzelnen Tagungsordnungspunkten) geheim zu erfolgen.
  15. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 (zwei Drittel) der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe.
  16. Über Beratungen und Beschlüsse in der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, bzw. deren Stellvertreter zu unterfertigen ist.

§ 13 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer für die relevante Periode, die Gegenstand der Generalversammlung ist
  2. Beschlussfassung über den Vorschlag.
  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Vereinsmitgliedern
  7. Beschlussfassung über Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereines
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagungsordnung stehende Fragen

§ 14 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier, deren Stellvertreter und höchstens weiteren 5 (fünf) Personen, die alle natürliche Personen und Mitglieder des Vereines sein müssen.
  2. Die oben genannten Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt, die Übertragung von weiteren Vorstandsfunktionen auf einzelne Vorstandsmitglieder wird vom Vorstand selbst vorgenommen.
  3. Der übrige Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitgliedes und/oder bis zur Erreichung der Höchstzahl nach Abs. 1 das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.
    Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  4. Die Funktionsperiode eines Vorstandsmitgliedes dauert bis zum Ende der Generalversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt, somit rund drei Jahre. Hierbei wird das Geschäftsjahr mitgerechnet, in dem das Vorstandsmitgliedgewählt wurde. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar und kooptierbar.
  5. Der Vorstand kann vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, ist auch dieser verhindert von jedem Vorstandsmitglied schriftlich, per Telefax per Email oder mündlich einberufen werden.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufwege unter sinngemäßer Anwendung des §34 GmbHG fassen
  7. Den Vorsitz im Vorstand führt der erste Vorsitzende, bei Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs 4) erlischt die Funktion eines Vorstandes durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11)
  9. Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes jederzeit ihrer Funktion entheben. Die Generalversammlung kann beschließen, dass die Enthebung sofort mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes oder dessen Kooptierung in Kraft tritt.
  10. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand gegenüber bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes der Generalversammlung gegenüber erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl oder Kooptierung (Abs. 3) eines Nachfolgers wirksam.

§ 15 Aufgaben des Vorstandes bzw. einzelner Mitglieder

  1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereines im Sinne des Vereinsgesetzes. Dem Vorstand obliegen die Leitung und die gemeinschaftliche Geschäftsführung des Vereines, soweit im Folgenden nichts Abweichendes festgelegt ist.
  2. Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch Statuten oder Gesetze zwingend einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:
    (a) Erstellung des Jahresvoranschlages
    (b) Erstellung eines Rechnungsabschlusses nach den gesetzlichen Vorschriften innerhalb der ersten 5 (fünf) Monate eines Rechnungsjahres für das vorangegangene Rechnungsjahr und Vorlage an die Rechnungsprüfer; sowie Erteilung der für die Prüfung erforderlichen Auskünfte an die Rechnungsprüfer
    (c) Feststellung des Rechnungsabschlusses nach Abschluss der Prüfung.
    (d) Bericht an die Generalversammlung über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines.
    (e) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen Generalversammlung
    (f) Verwaltung des Vereinsvermögens
    (g) Ausführung der in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse
    (h) Erstellung einer allfälligen Geschäftsordnung für die laufende Vereinsarbeit
    (i) Festsetzung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge
    (j) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
    (k) Vorschlag von Ehrenmitgliedern an die Generalversammlung
    (l) Kooptierung von Vorstandsmitgliedern
    (m) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
    (n) Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können
    (o) Führung eines Mitgliederverzeichnisses, in dem die Art der Mitgliedschaft, die für Zustellungen maßgebliche Anschrift und der jeweils geleistete Mitgliedsbeitrag sowie Streichungen, Austritte und Ausschlüsse zu verzeichnen sind. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren.

§ 16. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Vereines nach außen, gegenüber den Behörden und dritten Personen.
    Im Innenverhältnis bedürfen schriftliche Ausfertigungen des Vereines der Unterschrift des Vorsitzenden und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Vorsitzenden und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung zweier anderer Vorstandsmitglieder.
  2. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Vorstand durch Beschluss erteilt werden. Diese Bevollmächtigungen sind vom Vorsitzenden oder von zwei anderen Vorstandsmitgliedern gemeinsam zu zeichnen.
  3. Bei Gefahr im Verzug sind der Vorsitzende oder zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam jeweils berechtigt und verpflichtet, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes oder einzelner Mitglieder fallen unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  4. Der Vorsitzende führt grundsätzlich den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.
  5. Der Schriftführer hat den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt unter anderem die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  6. Der Kassier besorgt im Wesentlichen die ordnungsgemäße Geldgebarung und ist darüber dem Verein verantwortlich.
  7. Die Stellvertreter dürfen nur tätig werden, wenn Vorsitzender, Schriftführer oder Kassier verhindert sind. Die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird durch fehlende Verhinderung aber nicht berührt.

§ 17. Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
  2. Ist eine Bestellung noch vor der nächsten Generalversammlung notwendig, so hat der Vorstand den oder die Prüfer auszuwählen.
  3. Die Rechnungsprüfer können natürliche und juristische Personen sowie andere Rechtsträger sein und müssen keine Vereinsmitglieder sein.
  4. Die Rechnungsprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein, und dürfen – mit Ausnahme der Generalversammlung – keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  5. Die Bestimmungen hinsichtlich des Ablaufs der Funktionsperiode (§15 Abs.9), der Enthebung (§15 Abs. 10) und des Rücktritts (§15 Abs. 11) der Vorstandsmitglieder gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.
  6. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle. Sie haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und der statutenmäßigen Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  7. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen und festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§6 Abs. 4 VereinsG) ist besonders einzugehen.
  8. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand zu berichten. Der Vorstand hat die von den Rechnungsprüfern aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren für den Bestand des Vereines zu treffen. Der Vorstand hat die Mitglieder über die geprüfte Einnahmen- Ausgaben-Rechnung zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer beizuziehen.
  9. Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass das Leitungsorgan beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden
  10. Rechnungsangelegenheiten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung der Generalversammlung zu verlangen. Sie können bei Zutreffen der Voraussetzungen auch selbst eine Generalversammlung einberufen.
  11. Rechtsgeschäfte zwischen Rechungsprüfern und dem Verein – abgesehen vom Auftrag zur Prüfung – bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung von zumindest zwei Vorstandsmitgliedern.
  12. Die Rechnungsprüfer haben darüber hinaus sämtliche anwendbare gesetzliche Bestimmungen, insbesondere die in §21 und 22 Vereinsgesetzt 2002 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

§ 18. Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
    vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei volljährigen ordentlichen Vereinsmitgliedern oder Ehrenmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 (sieben) Tagen hat der andere Streitteil innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft zu machen. Mehrere Personen einer Streitpartei machen gemeinsam ein Mitglied namhaft. Unterbleibt die Namhaftmachung innerhalb dieser Frist, so hat der Vorstand einen Schiedsrichter binnen 14 (vierzehn) Tagen auszuwählen. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 (sieben) Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 (vierzehn) Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  4. Ziel des Schiedsgerichtes ist die vereinsinterne, außergerichtliche Beilegung von Vereinsstreitigkeiten unter Einhaltung eines fairen und zügigen Verfahrens, insbesondere unter Wahrung des beiderseitigen Gehörs. Zu diesem Zweck sind die Streitteile zu einer oder mehreren mündlichen Verhandlung (en) zu laden.
  5. Das Schiedsgericht fällt seine Empfehlung bzw. Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet in angemessener Zeit nach bestem Wissen und Gewissen.
  6. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht endet durch eine Einigung der Streitteile oder durch eine schriftliche Entscheidung bzw. Empfehlungdes Schiedsgerichtes. Vereinsstreitigkeiten, die keine Rechtsstreitigkeiten sind, entscheidet das Schiedsgericht endgültig.
  7. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten der ordentliche Rechtsweg offen. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vereinsintern endgültig und nicht anfechtbar.

§ 19. Ausfertigungen und Bekanntmachungen

Zusendungen, Ausfertigungen, Erklärungen und Bekanntmachungen müssen vom ersten Vorsitzenden unterfertigt sein. Die Einladungen, Mahnungen etc. an Mitglieder erfolgen durch direkte schriftliche Verständigung oder durch Email an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse des Mitglieds. Werden Fristen in Lauf gesetzt, zählen sie nach Ablauf des Tages der Aussendung. Für die Rechtzeitigkeit der Abgabe einer Erklärung eines Mitgliedes gilt der Tag der Aufgabe bei der österreichischen Post.

§ 20. Vereinsauflösung – Wegfall des bisherigen Vereinszweckes

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit der in §13 Abs. 16 dieser Statuten festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist- über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen oder mehrere Abwickler zu berufen und unter Berücksichtigung des Abs.3 Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Dabei soll das verbleibende Vereinsvermögen möglichst im Sinne des Vereinszweckes verwendet werden.
  4. Der Abwickler hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung allen zuständigen Behörden schriftlich anzuzeigen.

§ 21 Sonstiges

  1. Soweit in diesen Statuten keine anderen Bestimmungen enthalten sind, gelten für den Verein die Vorschriften des Vereinsgesetzes.
  2. Sollte eine der Bestimmungen der Statuten nicht rechtswirksam sein oder künftig ungültig oder faktisch undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit und Verbindlichkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt (Salvatorische Klausel). Es gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, welche der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich bestmöglich entspricht. Die Mitglieder verpflichten sich, anstelle der nicht rechtswirksamen bzw. nicht weiter anwendbaren Regelung unverzüglich eine neue zu beschließen oder festzulegen, die dem wirtschaftlichen Zweck der obsoleten Bestimmung am nächsten kommt.
  3. Änderungen dieser Statuten bedürfen der Schriftform.